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Unsere Satzung

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Köln

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vereinigung führt den Namen Liberale Hochschulgruppe Köln (LHG Köln).

(2) Der Sitz der Vereinigung ist Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Die LHG Köln ist eine hochschulpolitische Gruppe an der Universität zu Köln.

(2) In der LHG Köln engagieren sich liberale und unabhängige Studierende, die sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einsetzen. Die LHG Köln ist parteiunabhängig. Sie ist für Studierende aller Fakultäten und Fachrichtungen offen.

(3) Die LHG Köln vertritt die Interessen der Studierenden gegenüber der Universität und der Öffentlichkeit. Sie engagiert sich für deren politische, wirtschaftliche und soziale Belange. Darüber hinaus gilt § 3 der Satzung des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen entsprechend.

(4) Die LHG Köln ist Mitglied im Landesverband der Liberalen Hochschulgruppen Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.

§ 3 Organe

(1) Die Organe der Liberalen Hochschulgruppe Köln sind

1. die Mitgliederversammlung (MV),

2. der Vorstand.

(2) Sie sind an diese Satzung gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der LHG Köln kann werden, wer immatrikulierter Studierender oder Doktorand der Universität zu Köln ist und sich zu den Zielen der LHG Köln bekennt. Mitglieder konkurrierender politischer Hochschulgruppen können nicht Mitglied der LHG Köln sein.

(2) Unbeschadet des Absatz 1 Satz 1 kann der Vorstand die Mitgliedschaft von Studierenden und Doktoranden anderer Hochschulen als der Universität zu Köln zulassen. Die Zahl der nach dieser Bestimmung zugelassenen Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtmitglieder nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedschaft ist formlos beim Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Er führt eine Liste aller Mitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Austritt,

2. Ausschluss,

3. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, sofern ein solcher nach § 9 dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung bestimmt ist,

4. Beitritt zu einer konkurrierenden politischen Hochschulgruppe oder

5. Tod.

(5) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die der LHG Köln schweren Schaden zufügen oder gegen die Ziele und Grundsätze des § 2 verstoßen ausschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Der Antrag auf Ausschluss wird ausschließlich vom Vorstand gestellt und ist von diesem auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der LHG Köln zu stellen. Er ist mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der LHG Köln.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Semester, oder sonst auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens eine Woche im Voraus den Mitgliedern bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung in einer allen Mitgliedern zugänglichen elektronischen Plattform reicht zur Bekanntgabe aus.

(4) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Die Sitzungsleitung obliegt einem von der Mitgliederversammlung gewählten Tagungspräsidium, welches aus mindestens einem Mitglied besteht, das selbst keine Kandidatur vornimmt.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt eine ausreichende Anzahl von Stimmzählern, die nicht persönlich zur Vorstandswahl antreten.

(7) Für den Verlauf der Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Liberalen Hochschulgruppen, sofern es diese Satzung oder die Mitgliederversammlung nicht anders vorschreibt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ der LHG Köln. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und vertritt die LHG Köln nach außen.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. einer/einem Vorsitzenden,

2. mindestens einem und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. einer/einem Schatzmeister/in und

4. bis zu drei Beisitzenden.

(3) Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die LHG Köln gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Wahl des Vorstands

(1) Die Wahl zum Vorstand findet ordentlich zu Beginn eines jeden Sommersemesters statt. Seine Amtszeit endet durch die Wahl eines neuen Vorstands.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl in der Reihenfolge des § 6 Absatz 2 gewählt.

(3) Als Vorsitzende/r ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

(4) Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit nach Absatz 3, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

(5) Erreicht kein Kandidat im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen, indem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

(6) Die Wahl zu den stellvertretenden Vorsitzenden finden als verbundene Einzelwahl statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

(7) Erreichen nicht die benötigte Anzahl an Kandidaten die erforderliche Mehrheit nach Absatz 6, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneutem Gleichstand ist zu losen.

(8) Die Als Schatzmeister/in ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

(9) Erreicht kein Kandidat die nach Absatz 8 erforderliche Mehrheit ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(10) Die Wahl der Beisitzer erfolgt in verbundener Einzelwahl nach den Vorschriften der Absätze 6 und 7 entsprechend.

(11) Erledigt sich der Posten der/des Vorsitzenden oder des/der Schatzmeisters/in, so ist das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Das nachgewählte Mitglied des Vorstandes besetzt den Posten bis zur regulären Neuwahl des Vorstandes. Im Falle einer solchen Erledigung ist die Mitgliederversammlung während der Vorlesungszeiten innerhalb von 4 Wochen, außerhalb der Vorlesungszeiten für spätestens die zweite Woche der nächsten Vorlesungszeit zur Nachwahl einzuberufen. Erledigt sich das Amt des/der Schatzmeister/in, so bestimmt der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes als kommissarische Vertretung. Erledigt sich das Amt des/der Vorsitzende/n, so nimmt der/die dienstälteste stellvertetende Vorsitzende das Amt kommissarisch war, unter mehreren Dienstältesten das lebensälteste. In Ermangelung eine/s stellvertretenden Vorsitzenden, wird der Vorsitz kommissarisch von demjenigen Vorstandsmitglied mit der längsten Zugehörigkeit zum Vorstand, unter mehreren gleich lang Zugehörigen dem lebensältesten wahrgenommen.

§ 8 Konstruktives Misstrauensvotum

Die MV kann einem Mitglied des Vorstands das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein neues Mitglied wählt. Der Antrag muss die abzuwählende und die zu wählende Person bezeichnen. Er ist mindestens eine Woche vor der MV einzureichen und vom Vorstand unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu Machen.

§ 9 Finanzen

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstands oder von einem Drittel der Mitglieder darüber, ob und wenn ja, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Der erhobene Beitrag darf 10€ pro Semester nicht übersteigen. Der Antrag ist mit der Einladung bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt bei ihrem ersten Zusammenkommen im Wintersemester eine ausreichende Anzahl von Kassenprüfern.

(3) Die Finanzführung obliegt dem/der Schatzmeister/in, bei seiner Verhinderung der/dem Vorsitzenden.

(4) Im Falle der Auflösung der LHG Köln fließt ihr Vermögen der Friedrich- Naumann-Stiftung für die Freiheit zu.

§ 10 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung.

(2) Der Antrag auf Auflösung ist mit der Einladung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese Satzung ändern. 

(2) Der Antrag auf Änderung der Satzung ist auf Antrag eines Mitgliedes zu stellen. Er ist mit der Einladung bekanntzugeben

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 21. Januar 2020 unmittelbar in Kraft und ersetzt alle zuvor gültigen Satzungen.